Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer

Die Erholungsbeihilfe ermöglicht es dem Arbeitgeber, seine Mitarbeiter, unter bestimmen Voraussetzungen, bei Erholungskosten zu unterstützen. Die Erholungsbeihilfe kann vom Arbeitgeber in Form von Barzuschüssen, aber auch als Sachbezug gewährt werden. Grundsätzlich sind alle Geldzuwendungen oder Sachbezüge des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Bei der Erholungsbeihilfe ist es aber möglich, dass diese durch den Arbeitgeber mit 25% pauschal lohnversteuert wird und somit sozialversicherungsfrei ist, wenn die Erholungsbeihilfe insgesamt in einem Kalenderjahr

  • 156 EUR für den einzelnen Arbeitnehmer,
  • 104 EUR für dessen Ehegatten und
  •  52 EUR für jedes Kind

nicht übersteigen.

Dabei hat der Arbeitgeber die Pauschalsteuern zu übernehmen, eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist aber zulässig.

Die Erholungsbeihilfe kann auch Mini-Jobbern gezahlt werden.

Erholungsbeihilfe steuerfrei bei Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands

Des Weiteren besteht die Möglichkeit Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, steuerfrei bis zu 500 EUR jährlich zu fördern. Hierzu gehören z. B. auch Maßnahmen zur Stressbewältigung und Entspannung, vor allem jedoch Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen.

Erholungsbeihilfe steuerfrei bei Wiederherstellen der Arbeitsfähigkeit

Erholungsbeihilfen sind jedoch bis zu 600 EUR steuerfrei, wenn sich der Arbeitnehmer zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit z.B. einer Kur unterziehen muss. Diese kann auch in einem Betriebserholungsheim erfolgen. Weiterhin müssen die für die Steuerfreiheit von Unterstützungen allgemein geforderten Voraussetzungen, die die Finanzverwaltung festgelegt hat, erfüllt sein, insbesondere ist regelmäßig eine Einschaltung des Betriebsrats erforderlich.

Die Steuerfreiheit von Erholungsbeihilfen kann auch für Kinder des Mitarbeiters in Betracht kommen, wenn das Kind erkrankt ist und zur Wiederherstellung der Gesundheit eine Kur gemacht wird.

Quelle: Haufe.de 27.05.2019